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   BGH, 13.05.1959 - 4 StR 439/58   

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BGH, 13.05.1959 - 4 StR 439/58 (https://dejure.org/1959,583)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1959 - 4 StR 439/58 (https://dejure.org/1959,583)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1959 - 4 StR 439/58 (https://dejure.org/1959,583)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 13, 157
  • NJW 1959, 1694
  • MDR 1959, 940
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.01.1968 - 1 StR 319/67

    Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung -

    Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

    Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung gegen ein Urteil des Jugendrichters ist die Jugendkammer auch dann zuständig, wenn das Rechtsmittel allein von einem erwachsenen Mitangeklagten eingelegt ist (gegen BGHSt 13, 157).

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 1959 (BGHSt 13, 157) gehindert.

    Der Beschluß des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 ist zwar durch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen BGHSt 18, 79 insoweit überholt, als danach das Revisionsgericht nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu prüfen hat, ob der Jugendrichter oder der Amtsrichter und über die Berufung die Jugendkammer oder die kleine Strafkammer zu entscheiden hatte.

    Erst recht ist für ihn nicht die - von dem 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157, 160 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58] herangezogene - Erwägung bestimmend, welches Gericht unter Zugrundelegung einer erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetretenen, veränderten Verfahrenslage als Eingangsgericht zur Entscheidung berufen gewesen wäre.

    Denn von der nach der Entscheidung BGHSt 13, 157 zugrundeliegenden Auffassung, daß die Jugendgerichte anderer Ordnung seien als die allgemeinen Strafgerichte, ist der Große Senat für Strafsachen in dem erwähnten Beschluß BGHSt 18, 79 zugunsten der früheren Rechtsprechung abgegangen, wonach die Jugendgerichte Spruchabteilungen der ordentlichen Gerichte sind.

    Die Entscheidungen des 4. Strafsenats BGHSt 13, 157 und des 5. Strafsenats LM JGG § 103 Nr. 3 hindern den Senat nicht, diese Rechtsauffassung auszusprechen.

    Der 4. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an seiner in dem Beschluß BGHSt 13, 157 Leitsatz 1 wiedergegebenen Meinung nicht festhält.

  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Da es mit dieser Meinung in Gegensatz zu dem Beschluß BGHSt 13, 157 tritt, hat es die Frage gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Der zur Entscheidung, berufene 1. Strafsenat will seinerseits von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen, wonach bei Verbindung der Strafsache gegen einen Erwachsenen mit der gegen einen Jugendlichen die Zuständigkeit, wenn sich eines der Verfahren erledigt, von selbst dem Gericht zufällt, vor das der verbleibende Angeklagte gehörte, wäre er allein angeklagt gewesen (BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG; BGHSt 13, 157).

    Der 1. Strafsenat sieht ferner - anders als das Oberlandesgericht Stuttgart und der 4. Strafsenat in BGHSt 13, 157 - gemäß § 41 Abs. 2 JGG die Jugendkammer als Berufungsgericht für den Jugendrichter an, obwohl hier allein der erwachsene Angeklagte das Rechtsmittel eingelegt hat.

    Der 1. Strafsenat will nämlich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht länger folgen, daß es stets als eine Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen sei, ob ein Jugendgericht oder ein allgemeines Strafgericht zu entscheiden hatte (BGHSt 10, 74; 13, 157, 161) [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58].

  • BGH, 22.12.1959 - 3 StR 40/59
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  • BGH, 21.02.1975 - 1 StR 107/74

    Vorschriftswidrige Abwesenheit des Angeklagten während der

    Als das Wesen einer Verfahrensvoraussetzung bezeichnet es die Entscheidung BGHSt 13, 157 (hier zur sachlichen Zuständigkeit), daß ihre "Einhaltung nicht nur dem Interesse der jeweiligen Verfahrensbeteiligten dienen soll" (S. 161 a.a.O.).
  • BayObLG, 10.05.1961 - RReg. 1 St 133/61

    Voraussetzungen der Unterbrechung der Verjährung einer Strafverfolgung;

    Dementsprechend wird im Schrifttum angenommen, daß Verfolgungshandlungen eines sachlich unzuständigen Richters die Verjährung zu unterbrechen vermögen (Schönke-Schröder, Olshausen, Kohlrausch-Lange, Schwarz-Dreher, je a.a.O.), obwohl es sich bei der sachlichen Zuständigkeit um eine Verfahrensvoraussetzung handelt (BGHSt 13, 157, 161 mit weiteren Nachweisen).

    Obwohl die sachliche Zuständigkeit Verfahrensvoraussetzung ist (BGHSt 13, 157, 161 mit weiteren Nachweisen), ist bei sachlicher Unzuständigkeit des Gerichts nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht das Verfahren einzustellen, sondern die Sache - in den Rechtsmittelinstanzen unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen - an das zuständige Gericht zu verweisen ( § 270 Abs. 1 , § 328 Abs. 3 , § 355 StPO ).

  • BGH, 11.12.1959 - 4 StR 321/59
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  • BGH, 26.05.1970 - 4 StR 72/70

    Fertigstellung der schriftlichen Urteilsgründe - Unzuverlässige Beurkundung des

    Richtig ist ferner, daß das Einverständnis mit dem Taterfolg und das Interesse an diesem Erfolg allein die Annahme von Mittäterschaft nicht rechtfertigen könnten (BGHSt 8, 393 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 13, 162) [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58].
  • BGH, 14.03.1979 - 2 ARs 75/79

    Abgabe eines Verfahrens gegen einen Erwachsenen nach dessen Abtrennung von einem

    Wie das vorlegende Amtsgericht Braunschweig zutreffend geltend macht, war durch die Abtrennung des Verfahrens gegen den Erwachsenen Hartmut S. für das Verfahren gegen diesen nicht mehr der Jugendrichter, sondern das Erwachsenengericht, hier der Strafrichter, sachlich zuständig (vgl. BGHSt 13, 157, 159; BGH, Urt. vom 1. März 1978 - 2 StR 735/77 - m.w. Nachw.).
  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 735/77

    Zuständigkeit des Landgerichts nach Abtrennung eines Strafverfahrens gegen einen

    Von diesem Zeitpunkt an war nicht mehr die Strafkammer, sondern das Jugendschöffengericht sachlich zuständig (§ 40 JGG; vgl. BGHSt 13, 157, 159; BGH LM Nr. 1 zu § 103 JGG; BGH, Beschl. v. 13. Januar 1976 - 5 StR 709/75 -).
  • BGH, 11.02.1971 - 4 StR 576/70

    Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen Autostraßenraubes -

    Inzwischen hat das Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter seinen rechtskräftigen Abschluß gefunden, so daß nunmehr die Jugendkammer zuständig ist (LM JGG § 103 Nr. 1; BGHSt 13, 158, 161) [BGH 13.05.1959 - 4 StR 439/58].
  • BGH, 19.10.1960 - 2 StR 297/60

    Abwicklung eines nicht genehmigten Importgeschäftes - Vorliegen eines

  • BGH, 17.07.1962 - 1 StR 263/62

    Rechtsmittel

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